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12 Ausfallsentgelt für Nicht-Leistungszeiten
Allgemeines
Das privatrechtliche Dienstverhältnis basiert auf einem Dienstvertrag, der, vereinfacht gesagt, die Dienstnehmer dazu verpflichtet, höchstpersönlich die geschuldete Dienstleistung zu erbringen und den Dienstgeber dazu verpflichtet, die dafür vereinbarte Entlohnung zu bezahlen. Dieses dem Dienstvertrag innewohnende Synallagma wird dadurch durchbrochen, dass der Dienstgeber auch für bestimmte Zeiten, in denen keine Dienstleistung erbracht wird, trotzdem eine Entlohnung zu bezahlen hat. Derartige Zeiträume betreffen den Verbrauch des Erholungsurlaubes, Dienstverhinderungen, bestimmte Dienstfreistellungen, aber auch dienstfreie Tage wie beispielsweise Sonn- und Feiertage. Nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften der Privatwirtschaft werden derartige Zeiträume unter Zugrundelegung des sog Lohnausfallsprinzips vergütet. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Dienst weichen davon vielfach ab, da diese (nur) die Fortzahlung des Monatsentgelts oder Monatsbezuges vorsehen, welches bzw welcher eben nicht als ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff ist und nicht pauschalierte Nebengebühren (Vergütungen, Nebenbezüge) daher nicht einbezogen werden.