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7 Auszahlungstermine
Auszahlung des laufenden Bezuges
Die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers steht im synallagmatischen Zusammenhang mit der Dienstleistungspflicht der Bediensteten. Die Auszahlung der Bezüge ist Teil der Vertragserfüllung durch den Dienstgeber. Die Auszahlungszeitpunkte werden in den gesetzlichen Vorschriften vorherbestimmt. Regelmäßig wird in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu Gemeinden als Auszahlungszeitpunkt der 15. jeden Monats bestimmt bzw wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, der vorhergehende Arbeitstag. Da die Rechtsvorschriften auch vorsehen, dass die Bezüge auf das von der oder dem Bediensteten bekanntgegebene Konto unbar und spesenfrei zu erfolgen hat, liegt keine Holschuld (wie dies bei Barzahlung der Fall wäre) vor, sondern eine (qualifizierte) Schickschuld. Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstgebers, wobei der Dienstgeber aber verpflichtet ist, die Überweisung auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. Die Schuldbefreiung ist erst mit der Gutschrift der Zahlung am Konto der oder des Bediensteten eingetreten. Alle Spesen und Kosten, die außerhalb der Überweisung anfallen, also insbesondere jene, die mit der Führung des Kontos und mit der Abhebung der Geldleistungen verbunden sind, trägt damit die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber (OGH 14 ObA 501/87).