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Dokument-ID: 1080413
1.2 Dienstverhinderung aufgrund behördlicher Anordnung
Fernbleiben im Fall einer behördlichen Anordnung (Quarantäne)
Bei anzeigepflichtigen Krankheiten gem § 1 Epidemiegesetz, bei denen das Gefährdungspotential als außerordentlich hoch eingeschätzt wird und entsprechende Verordnungen gem § 7 Epidemiegesetz erlassen werden, sind nachstehende Ausführungen relevant. Seit 1. Juli 2023 wird eine COVID-19-Erkrankung nicht mehr als anzeigepflichtige Krankheit gem § 1 Epidemiegesetz eingestuft.