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2 Kündigung
Allgemeines
Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen (§ 32 Abs 1 VBG). Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung entsprochen wird, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Dafür genügt es, wenn entweder einer der im § 32 Abs 2 VBG (oder vergleichbarer Bestimmungen) aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder wenn ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird (vgl OGH 9 ObA 87/16h). Wird im Kündigungsschreiben kein Kündigungsgrund angeführt, ist die Kündigung unwirksam.