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6 Reisezeiten und Wegzeiten
Im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Reisezeiten sind daher auch schon dann als Arbeitszeit zu qualifizieren, wenn Bedienstete dem Dienstgeber bloß zur Verfügung stehen. Der EuGH hat ausgeführt, dass zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung gehört und dass die betreffende Zeit als Arbeitszeit gelten kann, „unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt“ (EuGH Rs 437/05, Rn 25; EuGH Rs C-397/01 bis C-403/01, Rn 93).