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Neu Dokument-ID: 1080198

Christine Wernig | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.7 Tirol

Allgemeines

Gem § 59 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) • [Fußnote: Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO) StF: LGBl Nr 36/2001 – Landtagsmaterialien: 70/01, idF LGBl Nr 109/2020 – Landtagsmaterialien: 438/20.]  stehen die Bediensteten der Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf privatrechtliche Dienstverhältnisse (Vertragsbedienstete), nachdem neue Dienstverhältnisse mit der Gemeinde solche, privatrechtlicher Natur sind.

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