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1.2 Urlaubsanspruch bei Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit
Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit während des Kalenderjahres
Im Anwendungsbereich des Rechts der Vertragsbediensteten ist im Gegensatz zum System des Urlaubsgesetzes nicht von einem kalendarischen Urlaubsbegriff auszugehen. Der OGH geht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH davon aus, dass nach dem Urlaubssystem der Vertragsbediensteten eine gewisse Freizeit „erarbeitet“ wird. Bei Teilzeitarbeit entsteht daher der so „erarbeitete“ Freizeitanspruch nur aliquot und kann bei einer Erhöhung der Arbeitszeit auch zu einem geringeren kalendarischen Urlaubsanspruch bzw umgekehrt, bei einer Reduktion der Arbeitszeit ein in der Vollzeit erarbeiteter Urlaubsanspruch auch zu ganz wesentlich erhöhten Urlaubsperioden führen. • [Fußnote: 8 ObA 80/14v.] Ausgenommen von dieser Aliquotierung sind aber ausnahmslos Alturlaube aus vorangegangen Kalenderjahren.