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1.6 Urlaubsvorgriff
Über Antrag und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Gemeinde(vertrags)bediensteten ein Vorgriff auf einen Teil bzw den gesamten Jahresurlaub des folgenden Kalenderjahres gewährt werden. Besondere Formvorschriften sind gesetzlich nicht vorgesehen. Ein „Antrag“ iSd der gesetzlichen Bestimmungen kann daher bereits dann vorliegen, wenn mit dem Gemeinde(vertrags)bediensteten ein Urlaub vereinbart wird, dessen Ausmaß den für das Kalenderjahr noch offenen Urlaubsanspruch übersteigt. Schriftlichkeit ist jedenfalls zu empfehlen. Für Gemeindeangestellte in Vorarlberg ist gesetzlich kein Urlaubsvorgriff vorgesehen. Ein solcher kann dennoch vereinbart werden.