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Dokument-ID: 1080394
1.3 Verbrauch des Erholungsurlaubes
Abschluss einer Urlaubsvereinbarung
Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist zwischen dem Gemeinde(vertrags)bediensteten und dem jeweiligen Dienstgeber vor jedem Urlaubsantritt grundsätzlich eine Vereinbarung abzuschließen. Bei der Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes sind sowohl die dienstlichen als auch die persönlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Eine Mindestfrist für die Urlaubsvereinbarung besteht nicht. Der Urlaub kann auch noch am Tag des Urlaubsantritts vereinbart werden.