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Dokument-ID: 1080398
1.7 Verfall (Verjährung) des Urlaubsanspruchs
Der Erholungsurlaub ist durch die Gemeinde(vertrags)bediensteten grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu verbrauchen, in dem er entstanden ist. Dies soll einerseits das Interesse des Gemeinde(vertrags)bediensteten erfüllen, sich laufend zu erholen, als auch den Interessen des Dienstgebers dienen, dass die Arbeitskraft des Gemeinde(vertrags)bediensteten laufend wiederhergestellt wird.