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6 Verwendungsänderungen (Überstellungen)
Allgemeines
Bei Verwendungsänderungen bzw Überstellungen ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten und somit das Monatsentgelt (Gehalt). In einem ausbildungsorientierten Besoldungssystem kommt eine derartige Verwendungsänderung nur dann in Betracht, wenn von den Bediensteten auch die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt werden.
Vorschriften in den einzelnen Bundesländern
Burgenland
Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 (Höherer Dienst) sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen haben.
Der Vorbildungsausgleich beträgt fünf Jahre, wenn das Studium nach dem Eintritt abgeschlossen wurde. Ein Vorbildungsausgleich von einem bis drei Jahre ist vorgesehen, wenn kein Studium oder nur ein Bachelorstudium vorliegt. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.
Bei Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe ändern sich das Besoldungsdienstalter und der Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erfolgen hat. Das Besoldungsdienstalter ist zu verbessern, wenn ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und später eine Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erfolgt. Das Besoldungsdienstalter ist um den in Abzug gebrachten Zeitraum des Vorbildungsausgleichs zu verbessern.
Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das ohne Überstellung zukommen würde, gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
Salzburg
Bei Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe gebührt die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aufgrund des Besoldungsdienstalters in der neuen Entlohnungsgruppe ergibt.
Ist bei einer Überstellung das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, erfolgt eine Einreihung in jene Erfahrungsstufe, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe beantragt wurde.
Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemen HD (handwerklicher Dienst) und KD (Kinderbetreuungsdienst) erfolgt hingegen die Einreihung in jene Erfahrungsstufe, deren Bezeichnung der bisherigen Erfahrungsstufe entspricht.
Steiermark und Tirol
Überstellung ist die Einreihung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe. Grundsätzlich gebührt bei Überstellung jene Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Zeit, die für die Einstufung in der bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden wäre. Demnach ändert sich bei einer Überstellung in der Regel weder die Entlohnungsstufe noch der Vorrückungstermin.
Diesbezügliche Ausnahmen bestehen bei Überstellung in eine Entlohnungsgruppe des Höheren Dienstes (Entlohnungsgruppe a). In derartigen Fällen ist jene Entlohnungsstufe maßgebend, die sich ergeben würden, wenn die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß (bzw in Tirol: in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß bei nicht abgeschlossener Hochschulausbildung) in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden wäre.
Eine Änderung des (Vorrückungs-)Stichtages tritt ein, wenn beispielsweise bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe aoder b Schul- oder Studienzeiten anrechenbar werden.
Zur (vorübergehenden) Wahrung des bisher erreichten Monatsentgelts ist bei einem niedrigeren Monatsentgelt nach der Überstellung ein Anspruch auf Ergänzungszulage bzw Ausgleichszulage vorgesehen, wobei diese Zulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts jeweils einziehbar gestaltet ist. Das bedeutet, dass die Ergänzungszulage bzw Ausgleichszulage bei jeder weiteren Vorrückung um den Vorrückungsbetrag zu vermindern ist und damit die zum Zeitpunkt der Überstellung maßgebende Höhe des Monatsentgelts „eingefroren“ wird.
Hingegen steht in funktions- und verwendungsbezogenen Besoldungssystemen nicht die Ausbildung im Vordergrund, sondern die jeweilige Verwendung und die Bewertung von abstrakten Verwendungen bzw Modellstellen. Die Regelungen der Bundesländer Kärnten, Vorarlberg und Wien sehen in einer Verwendungsänderung eine dauerhafte Zuordnung einer anderen Modellstelle. Die oberösterreichische Regelung setzt Verwendung mit Funktionslaufbahnen gleich und definiert eine Verwendungsänderung als Änderung der Funktionslaufbahn. In Niederösterreich wird die Überstellung definiert als Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges.
Kärnten
In den Kärntner Bestimmungen wird unterschieden zwischen qualifizierter und nicht qualifizierter Verwendungsänderung.
Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung, Deckung des Personalbedarfs durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, Bedarfsmangel, mangelnder Arbeitserfolg) daran besteht. Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Verschlechterung der Laufbahn oder der Wertigkeit der Verwendung bzw keine Zuweisung einer neuen Verwendung.
Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt und während eines Kalenderjahres nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist ferner die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung oder zur provisorischen Führung der Funktion.
Wird durch eine Verwendungsänderung die besoldungsrechtliche Stellung verschlechtert und waren die Gründe für die Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten oder wird durch eine Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung die besoldungsrechtliche Stellung verschlechtert, gebührt eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz auf das Gehalt nach der bisherigen Einstufung.
Eine Rückstufung in die nächstniedrigere Gehaltsklasse ist nur zulässig, wenn die Leistungsbewertung in zwei aufeinander folgenden Jahren auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet, auf die Möglichkeit einer Rückstufung ausdrücklich hingewiesen wurde und entsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen angeboten wurden. Desweiteren auch dann, wenn eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird, oder der Rückstufung seitens der betroffenen Bediensteten zugestimmt wird, wobei bei Zustimmung eine Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse zulässig ist. Die Einstufung hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die sich ergeben würde, wenn die Zeit, die in der höheren Gehaltsklasse verbracht wurde, in der niedrigeren verbracht worden wäre.
Der Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse stellte eine Überstellung dar. Bei einer Überstellung hat seit 1. Jänner 2022 die Einreihung in die neue Gehaltsklasse in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Gehaltsstufe in der bisherigen Gehaltsklasse entspricht. Für Überstellungen vor diesem Zeitpunkt war der Vorrückungsstichtag neu zu berechnen und die Einreihung in die neue Gehaltsklasse grundsätzlich vom neu berechneten Vorrückungsstichtag abzuleiten.
Niederösterreich
Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung neu festzusetzen oder abzuerkennen.
Bei der Überstellung gebührt eine Entlohnung entsprechend der Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum einschließlich der Anrechnungszeit von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung der auf die Überstellung folgenden Vorrückungstermine tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
Oberösterreich
Ändert sich die Verwendung der Bediensteten, gebührt grundsätzlich das der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt.
Sind die Gründe für die Änderung der Verwendung nicht selbst zu vertreten (zB Organisationsänderung, Krankheit, Behinderung, überwiegendes Dienstgeberinteresse), gebührt der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe der Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.
Bei vorübergehender Heranziehung zu Arbeiten, die von Bediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit für die Dauer dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert und es sich nicht um die Zeit einer erholungsurlaubsbedingten Vertretung handelt.
Vorarlberg
Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Die Verwendungsänderung kann auch befristet werden.
Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Bei einem Wechsel der Modellstellen erfolgt die Einstufung:
- bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
- bei zumindest dreijähriger Zuordnung der bisherigen Modellstelle und Überspringen von einer oder mehrerer Gehaltsklassen, in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt, sofern dies für die betreffenden Bediensteten günstiger ist;
- bei einem Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung und einer damit verbundenen neuen Zuordnung, ohne Änderung der Gehaltsstufe.
Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn die Leistungsbeurteilung auf „nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg“ lautet, eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird, der Rückstufung seitens der betroffenen Bediensteten zugestimmt wird oder das Gehalt nach der bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Zeit, die in der höheren Gehaltsklasse verbracht wurde, in der niedrigeren verbracht worden wäre.
Wien
Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein höheres Gehalt (Höherreihung) oder ein niedrigeres Gehalt (Rückreihung) oder ein gleich hohes Gehalt (Umreihung) verbunden ist, bestehen. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn – abgesehen von der Absolvierung der Dienstausbildung – sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden.
Eine Höherreihung und eine Rückreihung bewirken die Einreihung in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt und der Erschwernisabgeltung maßgebend.
Die besoldungsrechtliche Einreihung in das neue Gehaltsband bei Höherreihung hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche; dabei ist ein bestimmter Mindestbetrag überschritten werden muss. Ist das nach der Höherreihung gebührende Gehalt nicht um diesen Mindestbetrag höher als das Gehalt, das bei Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband gebührt hätte, und wäre die nächste Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband früher erreicht worden, verbessert sich die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit der Höherreihung um den Zeitraum, der erforderlich ist, damit zum selben Zeitpunkt die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht wird. Bei der Berechnung ist eine allfällige Erschwernisabgeltung miteinzubeziehen.
Eine Rückreihung ist auf Antrag bzw mit schriftlicher Zustimmung, als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung, bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen oder wenn die weitere Belassung wegen Dienstpflichtverletzung nicht zu vertreten ist, zulässig.
Bei Rückreihung erfolgt die Einreihung im neuen Gehaltsband in die Gehaltsstufe die sich ergibt, wenn die gesamte für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Rückreihung maßgebende Gesamtdienstzeit im neuen Gehaltsband berücksichtigt wird. Ausnahmen bestehen bei vorangegangenen Höherreihungen.
Wird das Gehalt durch die Rückreihung um mehr als 13 % gemindert, gebührt eine Ergänzungszahlung, wenn die Rückreihung im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind, oder im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist. Die Ergänzungszahlung gilt als Gehaltsbestandteil.
Die probeweise Verwendung (höchstens sechs Monate) auf einen Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, ist zulässig, bewirkt aber keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
Eine Mischverwendung liegt vor, wenn im Rahmen der Verwendung tageweise oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen. Eine Mischverwendung ist keine Verwendungsänderung. In der Modellstellen-Verordnung werden jene Bereiche bezeichnet, in denen eine Mischverwendung zulässig ist.