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1.1 Zu den einzelnen Bundesländern
Oberösterreich
Oberösterreich sieht in § 38a Oö GemO vor, dass wenn eine Gemeinde die Absicht hat, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im Allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, die Gemeindemitglieder den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren haben. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt. Diese Informationen haben durch Aushang an der Gemeindeamtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. (Anm: LGBl Nr 152/2001)