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Christine Wernig - Johannes Landsteiner | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Zu den einzelnen Bundesländern

Burgenland

Das Dienstverhältnis von Gemeindebediensteten kann nach § 11 Abs 1 Bgld. GemBG 2014 auch befristet abgeschlossen werden.

Es gilt jedoch nur dann als für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit, auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist.

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