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Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
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Gesetzesänderung
§ 200b Abs 1 EO, der die Aufschiebung einer Zwangsversteigerung regelt, wurde dahingehend geändert, dass die Exekution auf Antrag der verpflichteten Partei ohne Auferlegung einer Sicherheit aufzuschieben ist, wenn diese von einer Naturkatastrophe,Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060970 -
Antrag auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung gem § 200b Abs 1 EO
Der Aufschiebungsantrag ist beim Exekutionsgericht einzubringen. Im Aufschiebungsverfahren kommt es gem § 200b Abs 3 EO zu keinem Kostenersatz zwischen betreibender und verpflichteter Partei.Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster | Dokument-ID: 1060972