OGH: Gemäß § 4 GenG idF des HaRÄG muss die Firma der Genossenschaft, auch wenn sie nach § 22 UGB oder einer anderen Vorschrift fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten. Diese Bezeichnung kann insbesondere mit „e.Gen.“ abgekürzt werden. Auch andere Abkürzungen sind zulässig. Die Erfordernisse an die Zulässigkeit einer Abkürzung ergeben sich aus dem Wesen und der Funktion der damit ausgedrückten Information. Zweck des Rechtsformzusatzes einer AG oder GmbH ist die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft. Diese unbestrittenen Grundsätze gelten ebenso für den Rechtsformzusatz der Genossenschaft. Die Änderungen des § 4 GenG sind eine notwendige Anpassung an die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften und die Aktualisierung der Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“. Auf die Angabe der Beschaffenheit soll künftig zur Vermeidung unnötiger Schwerfälligkeit verzichtet werden, weil in der Praxis ohnehin fast ausschließlich Genossenschaften mit beschränkter Haftung bestehen und der Rechtsverkehr daher nicht von einer anderen Haftungssituation ausgeht. Wegen des Verzichts auf eine konkrete Bezeichnung der Haftungsverhältnisse ist umso mehr zu fordern, dass zumindest die Rechtsform der Genossenschaft als solche im Firmenwortlaut eindeutig zu erkennen ist, damit Verwechslungen mit anderen Gesellschaftsformen hintangehalten werden. Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen vertrauen können.