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Praxiswissen
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Überblick über die Organisationsverfassung der SE
Grundlegendes zu Aspekten des Wahlrechts im Hinblick auf die Leistungsstruktur der Societas Europaea (SE) zwischen dem dualistischem und dem monistischem System wird hier erläutert.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257777 -
Dualistisches System – Allgemeines
Hinweis auf nationale Rechtsgrundlagen des Dualistischen Systems auf Basis des österreichischen Aktienrechts (vgl. §§ 70 ff AktG)Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257651 -
Vorstand im dualistischen System
Informationen zu Aufgaben, Bestellung, Abberufung, Funktionsperiode des Leitungsorgans (in Österreich: „Vorstand") und des Aufsichtsorgans (in Östereich: „Aufsichtsrat") im dualistischen System einer Societas Europaea (SE).Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257587 -
Aufsichtsrat im dualistischen System
Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan; zur Führung der Geschäfte ist es selbst nicht berechtigt (siehe Art 40 Abs 1 SE-VO). Dies entspricht der österreichischen Rechtslage im Aktienrecht.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247755 -
Monistisches System – Allgemeines
Der Regelungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des monistischen Systems findet sich in Art 43 Abs 4 SE-VO. In diesem Sinn ist von einer Freiheit des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des monistischen Systems auszugehen.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254340 -
Verwaltungsrat im monistischen System
Der Verwaltungsrat ist das Organ der Oberleitung und der Initiative. Er ist nach österreichischem Recht jedoch nicht das „alleinige“ Vertretungsorgan: Näheres zu Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats im monistischen System.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252644 -
Geschäftsführende Direktoren im monistischen System
Der Verwaltungsrat hat geschäftsführende Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte (Tagesgeschäft) auf höchstens fünf Jahre zu bestellen (siehe § 59 Abs 1 SEG); abberufen werden die geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247666 -
Organschaftliche Vertretung der monistischen SE
Die organschaftliche Vertretung der monistischen SE ist in verhältnismäßig komplexer Weise im SEG geregelt. § 43 SEG bestimmt als grundlegende Norm, dass der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren die SE gemeinsam vertreten.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259961 -
Hauptversammlung
Zur Hauptversammlung finden sich in der SE-VO in den Art 52–60 nur ansatzweise Regelungen, die im Ergebnis kaum vom österreichischen Aktienrecht abweichen: Organisation, Ablauf und Kompetenzen einer Hauptversammlung gemäß SE-VO.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257564 -
Organisation der Hauptversammlung
Organisation und Ablauf der Hauptversammlung richten sich nach nationalem Recht. Die Regelungen des AktG haben idZ jüngst einschneidende Änderungen durch das Akienrechts-Änderungsgesetz 2009 erfahren.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260996
