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Anwendungsvoraussetzungen für das UmgrStG
Zu den Anwendungsvoraussetzungen für das UmgrStG im Detail (zB zusammenschlussfähiges Vermögen, tatsächliche Übertragung des Vermögens, positiver Verkehrswert, übernehmende Personengesellschaft etc)
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                                                Begriff des ZusammenschlussesBegriff sowie über Erscheinungsformen des Zusammenschlusses (Zusammenschluss zu einer neuen Mitunternehmerschaft, Zusammenschluss durch Veränderung in einer bestehenden Mitunternehmerschaft etc).Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286031
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                                                Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Zusammenschlussfähiges VermögenWelche Vermögensarten als zusammenschlussfähiges Vermögen iSd UmgrStG gelten, wird an dieser Stelle dargestellt.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286044
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                                                Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Tatsächliche Übertragung des Vermögens§ 23 Abs 1 UmgrStG: Das Zusammenschlussvermögen muss spätestens bis zum letzten Tag der Neunmonatsfrist übertragen werden.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286060
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                                                Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Positiver VerkehrswertDas Zusammenschlussvermögen sollte am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen, andernfalls Art IV UmgrStG nicht anwendbar ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286064
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                                                Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Person des ÜbertragendenWer kommt bei einem Zusammenschlussvorgang als übertragende Person in Betracht? Steht das UmgrStG auch ausländischen natürlichen Personen sowie Gesellschaften offen?Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286070
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                                                Erfordernis einer übernehmenden PersonengesellschaftDie übernehmende Partei bei einem Zusammenschlussvorgang muss eine Personengesellschaft sein, bei der die Gesellschafter steuerrechtlich als Unternehmer bzw Mitunternehmer gelten.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286075
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                                                GegenleistungDamit die Bestimmungen des UmgrStG über den Zusammenschluss anwendbar sind, kommt als Gegenleistung ausschließlich die Gewährung von Gesellschafterrechten an der übernehmenden Personengesellschaft in Betracht.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286080
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                                                Schriftlicher ZusammenschlussvertragDamit Art IV des UmgrStG anwendbar ist, muss ein schriftlicher Zusammenschlussvertrag abgeschlossen worden sein.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286086
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                                                Rechtsfolgen eines nicht unter Art IV UmgrStG fallenden ZusammenschlussesSteuerrechtliche Folgen eines Zusammenschlusses, auf den die Bestimmungen des Art IV UmgrStG nicht anwendbar sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286454