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Dokument-ID: 146197

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 96. Bericht an die Hauptversammlung

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:

  1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
  2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
  3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
  4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
  5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR VG);
  6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.

Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 6/2026)

(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(BGBl. I Nr. 6/2026)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 ist gem. BGBl. I Nr. 6/2026 entfallen.)

(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
(BGBl. I Nr. 71/2009)