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Dokument-ID: 1278830
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 49e.
Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über
- die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
- die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
- die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
- die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
- die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.