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Dokument-ID: 1111706
Abschnitt 6
Artikel 160
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen
Artikel 160
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 146 und 147 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und anderen Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können, nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 82/891/EWG die Stellung dieser Inhaber bei einer Spaltung vorab in den Ausgabebedingungen festgelegt worden war.