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Sparkassengesetz (SpG)
Anlage zu § 24
§ 1.
(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, bedienen.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat die Prüfungsstelle nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Die Regelungen sind im Internet auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2a) Die bloße Mitgliedschaft im Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Arbeitnehmers des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die beim Prüfungsverband tätig ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass dieses Organmitglied oder dieser Arbeitnehmer auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Der Prüfungsverband hat Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Prüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2006/43/EG einhalten.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.
(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.
(BGBl. I Nr. 43/2016)