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Dokument-ID: 084448

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 280. Offenlegung des Konzernabschlusses

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:

  1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
  2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
  3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
  4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.

§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.
(BGBl. I Nr. 6/2026)

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(BGBl. I Nr. 22/2015)

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr

  1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
    1. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
    2. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
  2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
  3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.

§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 6/2026)