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4.1 Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Auch für die Errichtung der Kommanditgesellschaft ist in einem ersten Schritt der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Die künftigen Gesellschafter, sowohl Komplementäre also auch Kommanditisten, schließen den Gesellschaftsvertrag ab. Damit sind sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages. Es handelt sich um einen formfreien Konsensualvertrag. Aufgrund der Formfreiheit kann der Gesellschaftsvertrag auch ohne weiteres konkludent abgeschlossen werden. Wichtig ist, dass auch für die Änderung des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter, sowohl aller Komplementäre als auch aller Kommanditisten vorliegt. Die Gesellschafter müssen eine Einigung auf einen bestimmten Gesellschaftszweck und die Rechtsform erzielen. Im Gesellschaftsvertrag muss damit zumindest der Gesellschaftszweck, die Rechtsform, aber auch die Firma und der Sitz festgelegt werden.