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Neu Dokument-ID: 427529

Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag für die Abgabe von Willenserklärungen der KG

Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.

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