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Dokument-ID: 427513
3.2 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag für die Abgabe von Willenserklärungen der OG
Der Gesellschaftsvertrag kann für die aktive Vertretungsmacht (das heißt für die Abgabe von Willenserklärungen) wie folgt abweichen:
- Ausschluss eines Gesellschafters
- Gesamtvertretung
- Gesamtvertretung mit Einzelvertretung für bestimmte Geschäfte
- Gemischte Gesamtvertretung
- Keine Fremdorganschaft