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Dokument-ID: 427541
5.2 Abweichende Bestimmungen in der Satzung für die Abgabe von Willenserklärungen der AG
Grundsätzlich sieht das AG-Gesetz für die Abgabe von Willenserklärungen der AG Gesamtvertretung vor. An rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Gesellschaft müssen sich daher sämtliche Vorstandsmitglieder beteiligen. In der Satzung kann allerdings Abweichendes vorgesehen werden.