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4.9 Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13 VerG 2002 definiert, was unter einer Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu verstehen ist. Demnach gilt, wenn binnen vier, im Falle einer Verlängerung gem § 12 Abs 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gem § 12 Abs 1 ergeht, dass dieses Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu verstehen ist. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln. Vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gem § 12 Abs 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte jedenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Dokuments überprüft werden. Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.