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Dokument-ID: 622330
2.5.2 Aufsichtsrat
Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
Beschäftigt die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Dies gilt, ausgenommen im Falle der fakultativen Bestellung eines Aufsichtsrats für eine Genossenschaft mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern. In diesem Fall kann der Aufsichtsrat auch aus weniger als drei Mitgliedern bestehen (OGH 17.02.2005, 6 Ob 3/05t).