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Dokument-ID: 1061012
5.7.1 Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung eines Eröffnungsantrags bei Überschuldung
§ 9 Abs 1 des 2. COVJuBG ordnet an, dass der Schuldner bei einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Überschuldung bis zum Ablauf des 31.01.2021 nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Gem Abs 2 ist in diesem Zeitraum ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers dann nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.