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8.15 Berichtigungen
Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft (§ 26 FBG). Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört, dass durch diese die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (OGH 19.03.2010 6 Ob 8/10k). Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird (OGH 30.03.2016 4 Ob 180/15x).