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5.12.2 Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 3 des 2. COJuBG sieht eine Beschränkung von Verzugszinsen und Inkassokosten vor und zwar, wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, dann muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen gem § 1000 Abs 1 ABGB, dh, 4 % pa, zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Vertragsart, sondern kommt für sämtliche Vertragsverhältnisse zur Anwendung.