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Dokument-ID: 700264
8.10 Eingriffe in die Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen
Wird durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen, so ist dieser hiervon zu verständigen. Das Gericht hat ihn unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, dass er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24. Die §§ 8 Abs 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden (§ 18 FBG).