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Dokument-ID: 432291
2.5 Einkommensteuerliche Aspekte für den Gesellschafter
- Die OG stellt aus steuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt dar und ist daher als solche weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig.
- Jeder einzelne Gesellschafter ist (als natürliche Person) mit seinem Gewinnanteil bzw mit seinen Gewinneinkünften (sprich letztlich mit seinem Einkommen) einkommensteuerpflichtig.
- Dem einzelnen Gesellschafter einer betriebsführenden OG steht als natürliche Person gem § 10 EStG ein Gewinnfreibetrag zu. Einen Anspruch auf den Gewinnfreibetrag haben die einzelnen Gesellschafter sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer (§§ 4 und 5 EStG). Der Grundfreibetrag wird bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,– (also bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,–, höchstens daher mit EUR 3.900,–) automatisch berücksichtigt. Der Gewinnfreibetrag steht dem steuerpflichtigen Einzelunternehmer für jedes Veranlagungsjahr ohne Investitionserfordernis zu (§ 10 Abs 1 Z 3). Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 30.000,–, steht dem Einzelunternehmer zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu. Dies allerdings nur dann, wenn im gleichen Jahr in Höhe des Freibetrages neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden (§ 10 Abs 1 Z 4).
- Der Einkommensteuer ist nicht das gesamte Einkommen der OG zugrunde zu legen, sondern der Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters, den dieser innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs 1 EStG).