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Dokument-ID: 570042
3.2 Einleitung des Verfahrens
Wann kann eine Reorganisation beantragt werden?
Ein Unternehmer dessen Unternehmen der Reorganisation bedarf, kann die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, solange er nicht insolvent ist. Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen (§ 1 Abs 1 und 2 URG).