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Dokument-ID: 570346
4.7 Entziehung der Eigenverwaltung
In folgenden Fällen hat das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen (§ 170 IO):
- Es sind Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 IO nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt
- Die Voraussetzungen des § 167 Abs 3 IO sind erfüllt
- Der Sanierungsplan wurde nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen oder
- der Schuldner beantragt dies