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5.7.2 Epidemie und Pandemie als Naturkatastrophe gem § 69 Abs 2a IO
Gem § 69 Abs 2 IO ist der Schuldner verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dh, Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtliche Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Bei einer Naturkatastrophe, zu der nunmehr auch Epidemien und Pandemien, dh, auch COVID-19, zählen, verlängert sich die 60-Tage-Frist gem § 69 Abs 2a IO auf 120 Tage. Die Erweiterungen hinsichtlich Epidemie und Pandemie wurden erst im Rahmen der COVID-Gesetzgebung hinzugefügt, wobei gleichzeitig die Naturkatastrophe „Erdbeben“ entfernt wurde. Kritisch zu bemerken ist hier, dass die Definition der beiden neuen Gesetzesbegriffe fehlt und uneinheitlich ist. Auch der Rückgriff auf den Begriff der WHO ist fragwürdig, ob der Tatsache, dass dieser im Laufe der letzten Jahre verändert wurde. Diese Änderung des § 69 Abs 2a IO soll auch nach Beendigung der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 fortbestehen bleiben.