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Dokument-ID: 653498
6.1.1 Erforderlichkeit einer Konzession der FMA
Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA (§ 3 Abs 2 und 3 WAG):
- Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
- Die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben
- Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)