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Dokument-ID: 1061114
5.9 Erleichterungen bei der Erfüllung von Sanierungsplänen
Gem § 156a IO kann es bei einem Verzug des Schuldners mit der Erfüllung des Sanierungsplans zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen, wenn der betroffene Gläubiger qualifiziert, dh, unter Verweis auf die Folge des Wiederauflebens gem § 156a IO mahnt.