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Dokument-ID: 653519
6.4.3 Firmenbuch
In das Firmenbuch dürfen Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 102 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.