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Neu Dokument-ID: 622726

Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.12 Freiwillige Auflösung der Sparkasse nach § 26 SpG

Eine freiwillige Auflösung der Sparkasse ist möglich. Hierzu ist lediglich ein Beschluss des Sparkassenrats erforderlich. Dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9 SpG) wirksam.

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