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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Freiwillige Beendigung einer Gesellschafterstellung

Hinsichtlich einer freiwilligen Beendigung der Gesellschafterstellung sind folgende Optionen zu unterscheiden:

  • Gesetzlich steht jedem Gesellschafter (OG-Gesellschafter sowie Komplementäre und Kommanditisten) eine Auflösungskündigung zu. Danach wird aber nicht nur die Gesellschafterstellung freiwillig beendet, sondern darüber hinaus die Gesellschaft ausgelöst (ordentliches Kündigungsrecht gem § 132 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB).
  • Gesellschaftsvertraglich kann aber auch ein Austrittskündigungsrecht des Gesellschafters vereinbart werden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird.
  • Vertragliche Auflösungsgründe
  • Auflösungsklage gem § 131 Z 6 iVm § 133 UGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 161 Abs 2 UGB); siehe auch § 140 UGB
  • Durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; § 131 Z 3 UGB

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