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5.3.5 Gerichtlich angeordnete Fristverlängerung
Regelung nach dem 1. COVJuBG
§ 1 Abs 2 COVJuBG in der Fassung des zweiten COVID-19-Gesetzes (in der Folge kurz: 1. COVJuBG) ordnet an, dass das Gericht bei einer prozessualen Frist, beispielsweise einer Rekursfrist, wie jene gegen den Beschluss zur Bestätigung des Sanierungsplans, aussprechen kann, dass diese bis 30.04.2020 unterbrochen wird. In einem solchen Fall hat das Gericht eine neue angemessene Frist festzusetzen und dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Diese neue Frist läuft dann ab Zustellung des Beschlusses. • [Fußnote: AB 112 BlgNR 27. GP 9.] Der Beschluss ist in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen, wenn es sich um einen in der Insolvenzdatei zu veröffentlichenden Beschluss handelt. • [Fußnote: Mohr, ZIK digital exklusiv, 2020/1.] Diese Bekanntmachung löst dann gem § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellung aus.