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1.1 Geschäftsführungsorgan
Organfunktion ohne Bestellungsakt
Gem § 114 Abs 1 UGB sind alle Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zur Geschäftsführung bzw zur Leitung der Gesellschaft berechtigt bzw verpflichtet und haben Organfunktion. Ein Bestellungsakt ist nicht erforderlich. Jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführung). Für den Fall, dass aber ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme einer Handlung widerspricht, muss diese unterbleiben. Dieses Widerspruchsrecht muss jedenfalls im Rahmen der Treuepflicht ausgeübt werden. Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, besitzen grundsätzlich kein Widerspruchsrecht.