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2.1 Geschäftsführungsorgan
Organfunktion ohne Bestellungsakt
Gem § 161 Abs 2 iVm § 114 Abs 1 UGB sind Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt bzw verpflichtet und besitzen daher aufgrund ihrer Gesellschafterstellung Organfunktion. Es ist kein Bestellungsakt erforderlich. Jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführung). Für den Fall, dass aber ein anderer geschäftsführungsbefugter Komplementär der Vornahme einer Handlung widerspricht, muss diese unterbleiben. Dieses Widerspruchsrecht muss jedenfalls im Rahmen der Treuepflicht ausgeübt werden. Komplementäre, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, besitzen grundsätzlich kein Widerspruchsrecht. Sie besitzen allerdings Kontrollrechte.