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Dokument-ID: 427905
4.4 Gewerbeanmeldung
Auch bei der KG handelt es sich nach der Gewerbeordnung um eine gewerberechtsfähige, juristische Person. Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann nur dann selbstständig regelmäßig ausgeübt werden, wenn das Gewerbe angemeldet wird. Die gewerbeberechtigte KG muss gemäß § 9 GewO einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Diese Bestellung ist dann bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.