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5.2.1 Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung
Verschmelzungsprüfer
Nach § 11 SCEG wird für jede der beteiligten Genossenschaften ein Verschmelzungsprüfer (Art 26 Abs 1 der Verordnung) bestellt. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Aufsichtsrat – für den Fall, dass kein Aufsichtsrat besteht, wird dieser von der Generalversammlung bestellt. Zu beachten ist, dass die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Genossenschaften (Art 26 Abs 2 der Verordnung) dann zulässig ist, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Leitungs- oder Verwaltungsorgane durch das Gericht, in dessen Sprengel eine der beteiligten Genossenschaften ihren Sitz hat, bestellt wird. Für jede beteiligte Genossenschaft mit Sitz im Inland ist eine beabsichtigte Verschmelzung durch einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl I Nr 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Es ist dann Aufgabe des Revisors über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Der Verschmelzungsplan ist gemäß § 12 SCEG offenzulegen. Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl Nr 223/1980 (§ 13 SCEG).