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Martina Rumler - Verena Rauch | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.1 Gründungsbericht

Nach § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 6a Abs 4 GmbHG iVm § 24 AktG müssen die Gründerinnen einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung erstatten, den Gründungsbericht. Dieser ist nach § 29 Abs 4 AktG der Anmeldung beim Firmenbuch in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizulegen und ist in die Urkundensammlung des Firmenbuchs (§ 12 FBG) aufzunehmen. Der Gründungsbericht ist also öffentlich einsehbar. Der Gründungsbericht dient als Grundlage für die Gründungsprüfung der Gründerinnen, der Geschäftsführung und für die externen Gründungsprüferinnen. • [Fußnote: Hügel in Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka (Hrsg), AktG Taschenkommentar (2019) § 24 AktG Rz 4 ff; Heidinger/Schneider in Jabornegg/Strasser (Hrsg) AktG I, 5. Auflage (2011) § 24 Rz 1.] 

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