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3.5 Haben etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegen Dritte eine rechtliche Wirkung?
Gegenüber Dritten ist eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht unwirksam. Die Vertretung kann daher gegenüber Dritten nicht auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften beschränkt werden. Zudem hat etwa auch die Beschränkung, dass die Vertretungsmacht nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, keinerlei Wirkung gegenüber Dritten (§ 126 Abs 2 UGB). Die Vertretungsmacht der Gesellschafter ist im Außenverhältnis unbeschränkbar. Damit zieht jede Vertretungshandlung rechtlich Konsequenzen nach sich.