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Dokument-ID: 427545
5.4 Haben etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegen Dritte eine rechtliche Wirkung?
Während eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vorstand wirksam ist, hat sie gegenüber Dritten keine Wirkung (§ 74 AktG). Weder eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis noch ein Vertretungsmissbrauch durch den Vorstand kann grundsätzlich seitens der Aktiengesellschaft einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Dritte darum wusste oder hätte wissen müssen (RS0 019708, OGH 16.05.1975, 7 Ob 46/75).