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Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.13 Haftung

Gem § 23 VerG 2002 haftet der Verein selbst für Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

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